Impressum


Bogensport-Club Bergkamen e.V.

Büscherstraße 34d
59192 Bergkamen

FON:
+49 (0) 174 3037437
MAIL:

info(at)bsc-bergkamen.de



Registergericht:
Amtsgericht Hamm
Vereinsregisternummer:
VR 1891


Steuernummer
322/5932/0593




Vertretungsberechtigt:

1. Vorsitzender

Marco Breyer
Buddenbergstraße 16
59379 Selm

FON: +49 (0) 174 3037437
MAIL: marco.breyer(at)bsc-bergkamen.de

2. Vorsitzender
Ralf Eggert
Am Knick 9
44534 Lünen

MAIL: ralf.eggert(at)bsc-bergkamen.de


2. Vorsitzender
Rolf Lenz
Lanstroper Str. 14a
44532 Lünen

MAIL: rolf.lenz(at)bsc-bergkamen.de



Webseiten Verantwortlich:

Bogensport-Club Bergkamen e.V.

Büscherstraße 34d
59192 Bergkamen

FON:
+49 (0) 174 3037437
MAIL:

info(at)bsc-bergkamen.de








Vereinssatzung des Bogensport-Club Bergkamen e.V.

In der Fassung vom 07.02.2020

Inhalt

A.             Präambel.......................................................................................................................1

B.             Allgemeines..................................................................................................................2

§ 1           Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr...............................................................2

          § 2     Zweck des Vereins....................................................................................................2

          § 3     Gemeinnützigkeit......................................................................................................2

          § 4     Verbandsmitgliedschaften........................................................................................2

C.             Vereinsmitgliedschaft...................................................................................................3

§ 5           Erwerb der Mitgliedschaft........................................................................................3

          § 6     Arten der Mitgliedschaft...........................................................................................3

          § 7     Beendigung der Mitgliedschaft................................................................................4

          § 8     Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste..............................4

D.             Rechte und Pflichten der Mitglieder............................................................................5

§ 9           Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug.........................................................................5

          § 10       Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder.............................................6

          § 11       Ordnungsgewalt des Vereins................................................................................6

          § 12       Die Vereinsorgane................................................................................................7

          § 13       Die Mitgliederversammlung.................................................................................7

          § 14       Zuständigkeit der Mitgliederversammlung...........................................................8

          § 15       Der geschäftsführende Vorstand...........................................................................9

          § 16       Der Gesamtvorstand............................................................................................10

          § 17       Abteilungen.........................................................................................................10

E.               Vereinsjugend.............................................................................................................11

§ 18         Die Vereinsjugend..............................................................................................11

F.               Sonstige Bestimmungen.................................................................................................12

§ 19         Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte

Mitarbeit............................................................................................................................12

          § 20       Kassenprüfer.......................................................................................................13

          § 21       Vereinsordnungen...............................................................................................13

          § 22       Haftung...............................................................................................................13

          § 23       Datenschutz.........................................................................................................14

G.             Schlussbestimmungen................................................................................................14

§ 24         Auflösung des Vereins........................................................................................14

          § 25       Gültigkeit dieser Satzung....................................................................................15



A. Präambel

Der Verein BSC – Bergkamen gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

B. Allgemeines

    § 1   Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1)   Der im Jahre 2011 gegründete Verein führt den Namen Bogensport-Club Bergkamen(e.V.).

(2)   Er hat seinen Sitz in Bergkamen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm unter der Nr. VR 1891eingetragen.

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2   Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a.       entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und

Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,

b.     die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,

c.       die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,

d.     die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,

e.       die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und - Maßnahmen,

f.       Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,

Trainern und Helfern,

g.     die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,

    § 3   Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6)   1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 4   Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein ist Mitglied

                a.   im Kreis Sport Bund Unna e.V. (KSB Unna)

                h.   in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

(8)   Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

(9)   Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.

C. Vereinsmitgliedschaft

    § 5   Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(10)     1Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.

2Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.

3Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

(11)     Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.

(12)     1Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. 2Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

3Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

(13)     1Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

2Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

3Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

    § 6   Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:

•         -aktiven Mitgliedern

•         -passiven Mitgliedern

•         -außerordentlichen Mitgliedern

•         -Ehrenmitgliedern

(14)     Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

(15)     Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter

Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

(16)     Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

(17)     Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie können von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 7       Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

•         durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

•         durch Ausschluss aus dem Verein;

•         durch Streichung aus der Mitgliederliste;

•         durch Tod;

•         durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).

(18)     1Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins.

2Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.

(19)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschafts-verhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

    § 8   Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

•           grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;

•           in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

•           sich grob unsportlich verhält;

•           dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

(20)     1Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag.

2Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

(21)     1Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten.

2Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen.

3Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

(22)     1Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefs mitzuteilen. 2Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

(23)     Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu.

(24)     Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

(25)     1Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist.

2Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.

3Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

(26)     Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

(27)

D. Rechte und Pflichten der Mitglieder

    § 9   Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

(1) 1Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen.

2Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.

3Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden.

4Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern.

5Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt.

6Das betroffene Mitglied wird vorab rechtzeitig darüber informiert.

(28)     1Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

2Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

(29)     Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

(30)     Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

(31)     Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

(32)     1Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

2Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

(33)     1Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden.

2Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

(34)     Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

(35)     Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

(10) Ferner kann der Verein seine Mitglieder verpflichten, jährlich bis zu maximal 20 Arbeitsstunden oder ersatzweise Abgeltungszahlungen zu leisten

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

(1) 1Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben.

2Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

(36) 1Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus.

2Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereins-organe, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

(37)     Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

                a.   Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro;

i.   befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

(38)     Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.

(39)     1Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen.

2Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden.

(40)     Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefs mitzuteilen. Die Vereins-strafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

(41)     Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 12 Die Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind:

•         die Mitgliederversammlung;

•         der geschäftsführende Vorstand;

•         der Gesamtvorstand;

•         die Jugendversammlung;

•         der Jugendwart

§ 13 Die Mitgliederversammlung

(42)     Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(43)     Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.

(44)     1Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

2Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

3Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

(45)     1Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

2Sie muss einberufen werden, wenn von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.

      3Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte.

      4Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.

(46)     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(47)     1Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.

[1]Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

[2]Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

4Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.

(48)     1Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen.

[3]Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

[4]Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

(49)     1Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.

[5]Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(50)     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(51)     1Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht.

5Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

6Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

(53) 1Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden.

2Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 31. Januar des Jahres zugehen.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1.     Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;

2.     Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand;

3.     Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;

4.     Entlastung des Gesamtvorstandes;

5.     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;

6.     Wahl der Kassenprüfer;

7.     Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

8.     Beschlussfassung über Anträge.

§ 15 Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens:

                a.   Einem/Einer stellv. Vorsitzenden

j.       Einem/Einer 1. Kassierer

k.     Einem/Einer 1. Schriftführer

(54)     1Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, wovon eines der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende sein muss, gemeinschaftlich vertreten.

 2Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung.

 3Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(55)     1Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins.

2Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(56)     Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.

(57)     Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.

(58)     Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

(59)     1Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.

2Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

(60)     1Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen.

2Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist.

3Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlauf-verfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirken.

4In Telefon-konferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren.

5Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. 6Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. 7Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(61) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 16 Der Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus

•         den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,

•         dem Gerätewart

•         dem Sprecher der Vereinsjugend

•         dem Jugendwart

•         dem Sportwart

•         dem 2. Schriftführer

(62) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

•         Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge

•         Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung

•         Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen

•         kommissarische Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

•         Beschlussfassung über Beiträge, Gebühren und Umlagen

•         Beschlussfassung über zu erlassende Ordnungen mit Ausnahme der Jugendordnung

•         Abteilungsleiter

§ 17 Abteilungen

(1) 1Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden.

2Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins.

3Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

(63)     1Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter.

2Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden.

3Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen.

4Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter.

5Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen.

6Sollte die Abteilungsversammlung keinen Abteilungsleiter benennen, kann dieser vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden.

7Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamt-vorstandes.

(64)     Der Gesamtvorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.

(65)     Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

E. Vereinsjugend

§ 18 Die Vereinsjugend

(1) Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

(66)     Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

(67)     Organe der Vereinsjugend sind:

•         der Jugendsprecher

•         der Jugendwart

•         die Jugendversammlung

(68)     1Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf.

[6]Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte

Mitarbeit

(1) 1Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer   pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

3Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(69)     1Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. 2Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. 3Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

(70)     1Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen

Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind.

2Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

(71)     1Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

2Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(72)     Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.

§ 20 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.

(73)     1Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden.

2Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

3Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.

(74)     1Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

2Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

3Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes.

§ 21 Vereinsordnungen

(1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:

                a.   Beitragsordnung

l.       Finanzordnung

m.   Geschäftsordnung.

(75) 1Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen; die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen.

[7]Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes. 3Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 22 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den

Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(76) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei

Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei

Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 23 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der

Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des

Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(77)     Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

•         das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

•         das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

•         das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

•         das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

•         das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

•         das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

•         Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

(78)     1Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

G. Schlussbestimmungen

§ 24 Auflösung des Vereins

(1) 1Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(80)     Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.

(81)     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bergkamen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.

(82)     Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach

Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 07.02.2020 beschlossen.

(83)     Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(84)     Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.



[1] Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.


[2] Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

(52) 1Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands werden einzeln gewählt.


[3] Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.


[4] Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt.


[5] Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.


[6] Für die Entscheidung über Vertrags-beginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.


[7] Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(79) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.